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   LG Düsseldorf, 15.03.2016 - 4b O 44/14   

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https://dejure.org/2016,6909
LG Düsseldorf, 15.03.2016 - 4b O 44/14 (https://dejure.org/2016,6909)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2016 - 4b O 44/14 (https://dejure.org/2016,6909)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 2016 - 4b O 44/14 (https://dejure.org/2016,6909)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Anlage und Verfahren zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation" (hier: Streaminggerät); Verletzung des Patents durch Anbieten; Schadensersatzanspruch wegen Angebots und Vertriebs des ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • heise.de (Pressemeldung, 17.03.2016)

    Apple verletzt Streaming-Patente von OpenTV

  • finanzen.ch (Pressemeldung, 17.03.2016)

    Kudelski erzielt Erfolg im Streit mit Apple

  • juve.de (Kurzinformation)

    Streaming: OpenTV und Apple einigen sich

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.03.2016 - 4b O 44/14
    Da die Beklagten zur Benutzung der patentgemäßen Lehre nicht berechtigt sind, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen, wobei sich die Aktivlegitimation der Klägerin daraus ergibt, dass sie nunmehr im Patentregister eingetragen ist (Verfahrensstand 8. Oktober 2012) und die dadurch begründete Indizwirkung (BGH GRUR 2013, 713 - Fräsverfahren) seitens der Beklagten nicht weiter bestritten wurde.

    Sie lässt aber nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit einiger Sicherheit erwarten, dass ein Schaden entstanden ist, und führt deshalb zur Begründetheit eines unbezifferten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (BGH GRUR 2013, 713, 715 - Fräsverfahren).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 2 U 122/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zur Anzeige der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.03.2016 - 4b O 44/14
    Die Sichtanzeigevorrichtung kann auch nicht als selbstverständliche, für den Erfindungsgedanken nebensächliche Zutat angesehen werden, die seitens des Nutzers selbstverständlich ergänzt wird (vgl. BGH GRUR 1092, 165 - Rigg; OLG Düsseldorf InstGE 13, 78 - Lungenfunktionstest).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.2020 - 2 U 10/19
    Einem Antrag und einem Ausspruch, der bloß allgemein darauf gerichtet ist, dass der Beklagte das patentverletzende Erzeugnis endgültig aus den Vertriebswegen entfernt, fehlt die erforderliche Bestimmtheit, weil es dem Vollstreckungsverfahren überlassen bliebe zu bestimmen, welche Maßnahmen der Beklagte schuldet und welche nicht (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.3.2016 - 4 b O 44/14, NJOZ 2016, 1128; BeckOK PatR/Voß, 14. Ed. 25.07.2019, Vor §§ 139-142b (Verletzungsprozess) Rn. 30; Schulte/Voß, a.a.O., § 140b Rn. 37; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 727; a.A. OLG Karlsruhe Urt. v. 08.04.2015 - I-6 U 92/13; LG Mannheim, GRUR-RR 2011, 49 - convenant not to sue; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 140a Rn. 20).
  • LG Düsseldorf, 20.11.2018 - 4b O 70/18

    TDMA-System-Verfahren I

    Gleichwohl kommt ein Schlechthinverbot auch in solchen Fällen in Betracht, wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gewähr dafür bieten, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung für den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar wäre und dem Lieferant ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgemäß verwendet werden kann, ohne das die Marktchancen des Verletzers in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt werden (Kammer Urt. v. 15.03.2016 - 4b O 44/14; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 346; Benkard/Scharen, PatG 11. Aufl.: § 10 Rn 24; Schulte/Rinken, PatG 10. Aufl.: § 10 Rn 39).
  • LG Düsseldorf, 20.11.2018 - 4b O 43/17

    TDMA-System-Verfahren

    Gleichwohl kommt ein Schlechthinverbot auch in solchen Fällen in Betracht, wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gewähr dafür bieten, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung für den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar wäre und dem Lieferant ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgemäß verwendet werden kann, ohne das die Marktchancen des Verletzers in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt werden (Kammer Urt. v. 15.03.2016 - 4b O 44/14; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 346; Benkard/Scharen, PatG 11. Aufl.: § 10 Rn 24; Schulte/Rinken, PatG 10. Aufl.: § 10 Rn 39).
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